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BGH-Urteil: Mütter müssen Namen des Erzeugers offenlegen
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Scheinvater von der Kindesmutter Auskunft über den biologischen Kindsvater verlangen. Er kann dann vom biologischen Vater Rückerstattung geleisteter Unterhaltszahlungen fordern.
Zur Begründung des am Mittwoch verkündeten Urteils heißt es, das Recht der Mutter auf Schutz ihrer Intimsphäre sei nicht stärker als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz.
In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Mann bis zum Frühsommer 2006 mit einer Frau zusammengelebt. Etwa sechs Monate nach der endgültigen Trennung bekam sie ein Kind, das nach ihrer Aussage von dem früheren Partner stammte.
Auf ihre Initiative hin erkannte der frühere Lebenspartner die Vaterschaft noch vor Geburt des Sohnes an. Er zahlte an die Beklagte insgesamt 4.575 Euro an Kindes- und Betreuungsunterhalt. Gut ein Jahr später stellte sich durch ein Vaterschaftsgutachten aber heraus, dass der ehemalige Lebenspartner als Erzeuger ausschied.
Revision der Mutter blieb ohne Erfolg
Trotzdem wollte die Mutter dem Kläger nicht den mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes nennen, obwohl sie von diesem längst monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Euro erhielt
Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Oberlandesgericht Schleswig hatten eine Auskunftspflicht der Frau bejaht. Die hiergegen eingelegte Revision der Frau blieb ohne Erfolg.
Da die Kindesmutter ihrem früheren Lebensgefährten versichert hatte, der Junge sei ihr „gemeinsames Kind“ und er daraufhin fälschlich die Vaterschaft anerkannte, habe sie nun auch nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht, mit wem sie im Empfängniszeitraum sexuelle Beziehungen hatte.
Der Schutz ihrer Intimsphäre sei in dieser Konstellation nicht höher zu bewerten als das Recht des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz.
Das Sorgerecht hat sich in Deutschland in den vergangenen hundert Jahren fast vollständig gedreht. In der Kaiserzeit hatte laut Gesetz allein der Vater „die elterliche Gewalt, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen". Heute liegt das Wohl der Kinder vor allem in der Hand der Mütter. "Welt Online" dokumentiert einige Schritte auf diesem Weg:
Das 1900 entstandene Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sah für die Mütter grundsätzlich kein Mitspracherecht über ihre minderjährigen Kinder vor. Allein die Entscheidung des Vaters zählte (Paragraf 1634).
In der Weimarer Republik wurde im Artikel 121 zwar festgeschrieben: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern." Daraus folgten jedoch keine Rechtsanwendungen.
Die Nationalsozialisten passten das Kindschaftsrecht der Rassenideologie an. Zudem wurde den Vätern das Alleinentscheidungsrecht entzogen zugunsten des „öffentlichen Interesses" (Paragraf 1595a). Damit konnte der Staatsanwalt entscheiden, ob ein Kind in einer Familie bleiben durfte oder nicht.
Das Grundgesetz 1949 sah die Erziehung als „natürliches Recht der Eltern (...). Über deren Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Das 1958 in Kraft getretene Gleichberechtigungsgesetz sprach dem Vater allerdings noch den Alleinvertretungsanspruch in gesetzlichen Fragen des Kindes zu. Diese Regelung kippte das Bundesverfassungsgericht 1959.
In der DDR trat 1966 das Familiengesetzbuch in Kraft, das etliche Regelungen der westdeutschen Reform mit der Stärkung der Mütterrechte von 1980 vorwegnahm. Die Kategorie „unehelich" wurde abgeschafft.
Die „Nichtehelichenreform" 1969 übergab der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes erstmals die volle elterliche Gewalt. Zuvor stand sie unter Amtsvormundschaft. In der DDR war dies bereits 1950 erfolgt.
Die Sorgerechtsreform 1980 ersetzte den Begriff der „elterlichen Gewalt" durch „elterliche Sorge". Damit traten die Kinderinteressen in den Vordergrund. Bei Scheidung wurde einem Elternteil das Sorgerecht zugesprochen.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 1982, dass das Sorgerecht auch geteilt werden kann.
Die Kindschaftsrechtsreform von 1998 sah vor, dass bei Scheidungen die Mütter in der Regel das Sorgerecht erhalten. Nicht verheiratete Väter erhielten das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht erklärte dies 2010 für grundgesetzwidrig.
Quelle: dpa
Kategorie: Meine Artikel | Hinzugefügt von: sorvynosov (09.11.2011) W
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